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Der Vorstand

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                                   Satzung

Stand April 2012

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bürgerverein Maadebogen e.V. und ist eingetragen im Vereinsregister unter VR 130239  beim Amtsgericht Oldenburg


§ 2  Zweck des Vereins

Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist, die Gemeinschaft und das Wohl der Mitglieder und Bürger zu fördern, Interesse für das allgemeine Geschehen und die Belange der Bürger im Einzugsbereich des Vereines zu wecken, zu erhalten und zu fördern. Insbesondere im Rahmen kommunalen und kulturellen Lebens soll der Verein die Interessen der Gesamtheit nach außen vertreten.

Durch Eigenhilfe, Beteiligungen und Vertretung bei den zuständigen Stellen, sollen Belange der Heimatpflege, des Umwelt- und Naturschutzes und der Erhalt der charakteristischen Merkmale der Umwelt gefördert werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch aktive Mitgestaltung der Umwelt, Planung, Aufbau und Mitunterhaltung der örtlichen Anlagen und Bauwerke sowie Pflege des entstandenen Gemeingutes. Das kulturelle Leben wird gefördert durch Gemeinschaftsveranstaltungen, sportliche Aktivitäten und Vorträge über allgemein interessierende Themen im Rahmen der Kultur, Kunst und Wissenschaft.

Der Verein dokumentiert die Geschichte und die Entwicklung des Einzugsgebietes im Sinne der Heimatkunde durch Sammlung von Dokumenten, Bildern und Schriften.

Der Verein ist parteipolitisch neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bürger Wilhelmshavens einschließlich der weiteren im Haushalt lebenden Personen werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, meldet sich beim Vorstand an. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit über den Antrag.

 

§ 4  Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    l.)  wegen Zahlungsrückstands von mehr als drei Monaten trotz vorheriger Mahnung

    2.) wegen eines schweren Vergehens gegen die Interessen des Vereines oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Satzung

    3.) wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluß ist schriftlich zuzustellen. Bestehende Verbindlichkeiten aus der Mitgliedschaft bleiben vom Erlöschen der Mitgliedschaft unberührt.

 

§ 5  Beiträge

Ein Mitgliedsbeitrag ist zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6  Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 7  Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

1.)  Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung des Vereins.

2.)  Der Verein hält mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlungen im Jahr ab. Der Termin wird - unabhängig von § 8 Absatz 4 - vom Vorstand festgelegt.

3.)  Die Versammlungstermine werden der Wilhelmsliavener Zeitung zur Veröffentlichung übermittelt. Zusätzlich sind die Termine mit der Tagesordnung in den vom Verein aufgestellten Schaukästen zu veröffentlichen.

4.)  Eine außerordentliche Versammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies

-vom Vorstand beschlossen wird,

- ein Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt.

5.)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig.

6.)  Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

7.)  Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

8.)  Anträge können von den Mitgliedern und Vereinsorganen gestellt werden.

Über Anträge von Vereinsmitgliedern, die über die Tagesordnung hinausgehen, darf nur debattiert werden, es sei denn. 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind mit einer Beschlussfassung einverstanden.

Ein Dringlichkeitsantrag kann nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn 2/3 der viwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann kein Dringlichkeitsantrag sein.

9. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn diese durch mindestens 10 stimmberechtigte Mitgliederbeantragt wird.

 

§ 9  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

-dem 1. Vorsitzenden,
-dem 2. Vorsitzenden,
-dem Schriftführer,
-dem Kassenführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den
2. Vorsitzenden - jeweils allein, im übrigen durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Die Aufgabe des Vorstandes ist die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Protokollierung von Sitzungen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von zwei Mitgliedern des Vorstandes abzuzeichnen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 

§ 11 Wahlen

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

In geraden Jahren werden:

  • der 1. Vorsitzende und
  • der Schriftführer -

in ungeraden Jahren

  • der 2. Vorsitzende und
  • der Kassenführer gewählt

 

§ 12 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr Ist das Kalender-Jahr.

Die Kasse des Vereins wird alle 2 Jahre, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederjahreshauptversammlung einen Bericht und beantragen bei ordentlicher Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung ist, beschlossen werden.

Eine solche Mitgliederversammlung kann nur einberufen werden, wenn dies der Vorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder von zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.

Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereines, fällt sein Vermögen der Stadt Wilhelmshaven für wohltätige Zwecke zu.

Vorstehende Satzung wurde am 23.02.1993  und 25.08.1993 (Änderung) beschlossen.

 

Geschäftsordnung

 

§ 1  Beitrag

Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt 1 € je Haushalt im Monat. Er wird jährlich erhoben.

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§ 2  Verwendung der Einnahmen

Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben in Höhe bis zu 250 € zu genehmigen. Höhere Ausgaben hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Anfallende Kosten werden erstattet.

 

§ 3  Zeichnungsberechtigung

Zeichnungsberechtigt für den Verein ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

 

§ 4  Ehrungen von Vereinsmitgliedern

Vereinsmitglieder werden für fünfundzwanzigjährige Mitgliedschaft geehrt. Weiter erfolgt die Ehrung für vierzigjährige, danach jeweils für weitere zehrjährige Mitgliedschaft.

 

§ 5  Ehrenmitgliedschaft

Mitgliedern, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben; kann in der Jahreshauptversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden, frühestens jedoch nach zehnjähriger Mitgliedschaft. Ehrenvorsitzende haben im Vorstand kein Stimmrecht, sie können nur beratend tätig werden.

Das Ehrenmitglied ist beitragsfrei.

 

§ 6  Änderungen

Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

 

Vorstehende Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.04.2012 genehmigt

Änderungen vorbehalten!